In Anlage 18 der
Strahlenschutzverordnung
sind in
Teil A: Messgrößen für äußere Strahlung
definiert. Demnach sind
Messgrößen
für die äußere Strahlung für die Personendosis die Tiefen-Personendosis H
P(10) und die Oberflächen-Personendosis H
P(0,07). Die Tiefen-Personendosis H
P(10) ist die Äquivalentdosis in 10 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters. Organe mit hohem Wichtungsfaktor liegen im Körper eher in größeren Tiefen. In dieser Messgröße werden hauptsächlich Röntgenstrahlen mit Photonenenergien um die 30 keV erfasst. Die Oberflächen-Personendosis H
P(0,07) ist die Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters. Die Annahme dahinter ist, dass 0,07 mm die dünnste Dicke der Hornhaut ist. Im Wert H
P(0,07) wird hauptsächlich Röntgenstrahlung mit Photonenenergien um die 5 keV erfasst. Bezieht man diese Dosiswerte auf die Zeit, ergeben sich die Dosisraten Ḣ
P(0,07) und Ḣ
P(10). Das gesetzliche Limit für nicht beruflich exponierte Personen pro Jahr ist eine akkumulierte Äquivalentdosis von
HP(0,07) = 50 mSv
und
HP(10) = 1 mSv. Die gesetzliche Vorgabe, dass die Ortsdosisleistung 1 µSv/h nicht überschreiten soll, bezieht sich auf die Dosisrate Ḣ
P(10). Über die Wirkung von ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper kann sich auf den Seiten des
Bundesamts für Strahlenschutz
informiert werden.